Praxiswissen für kleine Teams · Datenstand Oktober 2026
Blog · Vergütung

Urlaubsgeld: Anspruch, Höhe und Berechnung – Leitfaden für Kleinbetriebe

Im Juni fragen Beschäftigte zuverlässig nach, und im kleinen Betrieb ist die Antwort selten im Arbeitsvertrag nachzulesen, sondern irgendwann „so entstanden“. Genau daraus entstehen die meisten Konflikte: Das Gesetz kennt kein Urlaubsgeld, aber ein paar Jahre gleichförmiger Zahlung können einen Anspruch begründen, der sich nicht mehr einseitig zurücknehmen lässt. Der Beitrag trennt Urlaubsgeld sauber vom Urlaubsentgelt, ordnet die möglichen Anspruchsgrundlagen, rechnet Vollzeit, Teilzeit und Minijob durch und zeigt, welche Zahlen aus der Arbeitszeit- und Urlaubsdokumentation dafür gebraucht werden.

Kurz beantwortet: Einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeld gibt es nicht. Das Bundesurlaubsgesetz garantiert nur das Urlaubsentgelt – das normale Gehalt, das während des Urlaubs weiterläuft und sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen richtet (§ 11 BUrlG). Urlaubsgeld ist eine zusätzliche Sonderzahlung; ein Anspruch entsteht nur aus Tarifvertrag, Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, betrieblicher Übung oder dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Zahlt ein Betrieb mindestens dreimal vorbehaltlos, kann daraus ein dauerhafter Anspruch werden – auch wenn die Höhe jedes Jahr schwankte (BAG, 25.01.2023 – 10 AZR 109/22). Teilzeitkräfte erhalten Urlaubsgeld anteilig (§ 4 Abs. 1 TzBfG), bei Minijobs zählt ein absehbares Urlaubsgeld auf die Jahresgrenze von 7.236 Euro (2026: 12 × 603 Euro). Steuerlich ist Urlaubsgeld ein sonstiger Bezug, in der Sozialversicherung einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.

Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt: zwei verschiedene Dinge

Die beiden Begriffe klingen ähnlich und werden im Alltag oft verwechselt. Rechtlich haben sie nichts miteinander zu tun – das eine ist Pflicht, das andere Verhandlungssache.

MerkmalUrlaubsentgeltUrlaubsgeld
Was es istdas fortgezahlte Arbeitsentgelt für die Urlaubstageeine zusätzliche Sonderzahlung „für den Urlaub“
Rechtsgrundlage§§ 1, 11 BUrlG – gesetzlich zwingendTarifvertrag, Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, betriebliche Übung, Gleichbehandlung
HöheDurchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn, ohne Überstundenvergütungfrei vereinbar: Pauschale, Prozentsatz eines Monatsentgelts oder Betrag je Urlaubstag
Kann der Betrieb es streichen?neinnur, wenn kein verbindlicher Anspruch entstanden ist oder ein wirksamer Vorbehalt besteht
Zeitpunktvor Antritt des Urlaubs bzw. mit der laufenden Abrechnungwie vereinbart, meist mit dem Mai- oder Junigehalt

Für das Urlaubsentgelt rechnet § 11 Abs. 1 BUrlG mit dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten dreizehn Wochen vor Urlaubsbeginn. Die Vergütung für Überstunden bleibt dabei außen vor; dauerhafte Verdiensterhöhungen im Berechnungszeitraum oder während des Urlaubs werden berücksichtigt, Kürzungen durch Kurzarbeit, Arbeitsausfall oder unverschuldete Fehlzeiten nicht. Bei festem Monatsgehalt läuft das Gehalt einfach weiter. Interessant wird die Rechnung bei Stundenlöhnen und schwankenden Einsätzen – dort braucht man die tatsächlich bezahlten Stunden der letzten 13 Wochen, und zwar getrennt nach Normalstunden und Überstunden.

Ein Beispiel: Eine Servicekraft mit 15 Euro Stundenlohn hat in den 13 Wochen vor dem Urlaub 520 reguläre Stunden gearbeitet, also 7.800 Euro verdient, dazu 20 bezahlte Überstunden. Die Überstunden bleiben außen vor. Bei einer Fünf-Tage-Woche verteilen sich die 7.800 Euro auf 65 Arbeitstage – das Urlaubsentgelt beträgt 120 Euro je Urlaubstag. Wie die Urlaubstage im Stundenkonto gutgeschrieben werden, beschreibt der Beitrag zu Krankheit, Urlaub und Feiertag im Zeitkonto.

Woraus sich ein Anspruch auf Urlaubsgeld ergeben kann

Weil das Gesetz schweigt, kommt es allein auf eine der folgenden Grundlagen an. Im Kleinbetrieb sind die letzten drei die praktisch wichtigen, weil Tarifbindung und Betriebsrat dort die Ausnahme sind.

GrundlageWann sie greiftTypische Stolperstelle
Tarifvertragbei Tarifbindung beider Seiten, Allgemeinverbindlichkeit oder Bezugnahme im ArbeitsvertragBezugnahmeklausel im Mustervertrag übersehen – dann gilt das tarifliche Urlaubsgeld auch ohne Verbandsmitgliedschaft
Arbeitsvertragwenn Urlaubsgeld ausdrücklich zugesagt istunklare Formulierungen gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Betriebs
Betriebsvereinbarungnur mit Betriebsrat (ab fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern möglich)im Kleinbetrieb selten
Betriebliche Übungbei wiederholter, vorbehaltloser Zahlung, aus der Beschäftigte auf eine dauerhafte Leistung schließen dürfenentsteht ohne Unterschrift, allein durch das Verhalten des Betriebs
Gleichbehandlungsgrundsatzwenn der Betrieb einer Gruppe zahlt und einzelne ohne sachlichen Grund ausnimmt„nur die Vollzeitkräfte“ oder „nur die Langjährigen“ ohne nachvollziehbare Begründung

Betriebliche Übung: der häufigste Anspruch im kleinen Betrieb

Eine betriebliche Übung entsteht, wenn der Arbeitgeber ein Verhalten regelmäßig wiederholt und Beschäftigte daraus schließen dürfen, dass ihnen die Leistung auf Dauer gewährt werden soll. Für jährliche Sonderzahlungen an die Belegschaft gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Faustregel: Wer mindestens dreimal vorbehaltlos zahlt, bindet sich für die Zukunft, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen.

Wie weit das reicht, zeigt das Urteil vom 25. Januar 2023 (10 AZR 109/22). Ein Arbeitgeber hatte von 2015 bis 2019 Urlaubs- und Weihnachtsgeld in jährlich leicht unterschiedlicher Höhe gezahlt und 2020 die Zahlung eingestellt. Das BAG gab dem Arbeitnehmer recht: Schwankende Beträge sprechen nicht gegen eine Bindung, sondern nur dafür, dass der Arbeitgeber die Höhe jedes Jahr neu festlegen wollte – den Anspruch dem Grunde nach hatte er trotzdem begründet. Weil der Betrieb seine wirtschaftlichen Gründe für die Nullrunde nicht konkret darlegte, bestimmte das Gericht die Höhe selbst nach § 315 Abs. 3 BGB anhand der Vorjahre. Der im Arbeitsvertrag enthaltene Freiwilligkeitsvorbehalt half nicht: Er war so weit gefasst, dass er auch spätere Individualabreden hätte verdrängen können, und damit nach § 307 BGB unwirksam. Auch eine einfache Schriftformklausel stand der betrieblichen Übung nicht entgegen.

Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt: was sie leisten – und was nicht

Wer Urlaubsgeld zahlen, sich aber nicht für alle Zukunft binden will, hat zwei Werkzeuge. Beide müssen sauber eingesetzt werden, sonst bewirken sie nichts.

Praxisregel für den Kleinbetrieb: Entscheiden Sie bewusst, ob Urlaubsgeld eine feste Vergütungskomponente sein soll oder eine jährliche Einzelentscheidung. Im ersten Fall gehört es mit Höhe, Stichtag und Teilzeitregel in den Arbeitsvertrag. Im zweiten Fall braucht jede einzelne Zahlung einen klar formulierten Freiwilligkeitshinweis. Das Mittelfeld – jedes Jahr ohne Erklärung überweisen – ist die teuerste Variante, weil es nach drei Jahren einen Anspruch erzeugt, den niemand vereinbaren wollte.

Gleichbehandlung: wer bekommt es, wer nicht?

Der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet es, einzelne Beschäftigte oder Gruppen ohne sachlichen Grund von einer Leistung auszunehmen, die der Betrieb nach einer erkennbaren Regel gewährt. Ein sachlicher Grund muss sich aus dem Zweck der Zahlung ergeben. Soll das Urlaubsgeld Betriebstreue belohnen, kann eine Wartezeit gerechtfertigt sein; soll es Mehrkosten im Urlaub abfedern, passt eine Unterscheidung nach Abteilung oder Position kaum. Bewährt hat sich, den Zweck schriftlich festzuhalten – er entscheidet später darüber, welche Differenzierung trägt und welche Rückzahlungsklausel wirksam ist.

Teilzeit und Minijob: anteilig, aber mit Grenze

Teilzeitbeschäftigte dürfen nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitkräfte. Für Geldleistungen konkretisiert § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG das: Sie sind mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil der Arbeitszeit an der Vollzeit entspricht. Wer 20 statt 40 Stunden arbeitet, erhält also mindestens die Hälfte des Vollzeit-Urlaubsgelds. Ganz ausnehmen darf man Teilzeitkräfte nur mit einem sachlichen Grund – der bei einer Zahlung „für den Urlaub“ kaum zu finden ist, denn auch Teilzeitkräfte haben Urlaub. Dasselbe gilt nach § 4 Abs. 2 TzBfG für befristet Beschäftigte.

Minijobber sind Teilzeitbeschäftigte im Sinne des TzBfG und haben deshalb denselben anteiligen Anspruch. Hier kommt eine zweite Rechnung hinzu: Urlaubsgeld zählt zum regelmäßigen Arbeitsentgelt, wenn es mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal im Jahr gezahlt wird – also bei vertraglicher Zusage oder betrieblicher Übung. 2026 liegt die Minijob-Verdienstgrenze bei 603 Euro im Monat, die Jahresgrenze damit bei 7.236 Euro. Nach Angaben der Minijob-Zentrale ist das Urlaubsgeld auf das Jahr umzulegen; überschreitet der Durchschnitt die 603 Euro, liegt kein Minijob mehr vor. Ist die Zahlung bei Beginn der Beschäftigung nicht absehbar, wird sie erst im Monat der Auszahlung geprüft. Welche Aufzeichnungspflichten für Minijobs zusätzlich gelten, zeigt der Beitrag zu Minijobbern und Aushilfen.

Berechnungsbeispiele

Die folgenden Beispiele zeigen die drei verbreiteten Modelle – Prozentsatz vom Monatsentgelt, Betrag je Urlaubstag und Pauschale – und ihre Wirkung bei Teilzeit, unterjährigem Eintritt und Minijob. Maßgeblich ist immer die konkrete Regelung im Vertrag; die Beträge sind Rechenbeispiele, keine Empfehlung.

FallRegelungRechnungUrlaubsgeld
Vollzeit, 3.000 € brutto/Monat50 % eines Monatsgehalts3.000 € × 50 %1.500 €
Teilzeit 20 von 40 Std., 1.500 € brutto50 % eines Monatsgehalts1.500 € × 50 % (entspricht 1.500 € × 20/40)750 €
Vollzeit, 30 Urlaubstage25 € je Urlaubstag30 × 25 €750 €
Teilzeit an 3 Tagen/Woche, 18 Urlaubstage25 € je Urlaubstag18 × 25 €450 €
Eintritt 1. April, Vollzeit 3.000 €50 %, Zwölftelung im Eintrittsjahr vereinbart1.500 € × 9/121.125 €
Minijob, 500 €/Monat600 € Pauschale, vertraglich zugesagt(12 × 500 € + 600 €) ÷ 12 = 550 €600 € – Minijob bleibt
Minijob, 580 €/Monat400 € Pauschale, vertraglich zugesagt12 × 580 € + 400 € = 7.360 € > 7.236 €Grenze überschritten – kein Minijob

Zwei Hinweise zur Tabelle. Beim Modell „je Urlaubstag“ ergibt sich die anteilige Kürzung für Teilzeitkräfte mit weniger Arbeitstagen automatisch, weil sie weniger Urlaubstage haben; arbeitet jemand dagegen an fünf Tagen mit kürzeren Schichten, muss die Klausel selbst die Anteiligkeit regeln. Und eine Zwölftelung im Eintritts- oder Austrittsjahr gilt nur, wenn sie vereinbart ist – ohne Regelung ist das volle Urlaubsgeld fällig, sofern die Anspruchsvoraussetzungen am Stichtag erfüllt sind.

Wie viel ist üblich? Die WSI-Auswertung 2026

Für kleine Betriebe ohne Tarifbindung ist der Tarifvergleich ein Orientierungspunkt, keine Vorgabe. Nach der Auswertung des WSI-Tarifarchivs der Hans-Böckler-Stiftung vom 16. Juni 2026 erhalten rund 44 Prozent der Beschäftigten in der Privatwirtschaft Urlaubsgeld – 73 Prozent mit Tarifvertrag, 35 Prozent ohne. In Betrieben mit weniger als 100 Beschäftigten sind es 37 Prozent, in Betrieben mit mehr als 500 Beschäftigten 61 Prozent. Grundlage sind Angaben von 50.002 Beschäftigten auf Lohnspiegel.de zwischen Mai 2025 und Mai 2026; die Befragung ist nach Angaben des WSI nicht repräsentativ.

Tarifbereich (Auswahl)RegelungUrlaubsgeld 2026, mittlere Gruppe
Landwirtschaft Bayern7,50 € je Urlaubstag210 €
Hotel- und Gaststättengewerbe BayernPauschale 200/240 €240 €
Großhandel NRWPauschale643,55 €
Bauhauptgewerbe West, Angestellte24 € je Urlaubstag720 €
Gebäudereinigerhandwerk1,85 Tarifstundenlöhne je Urlaubstag1.076,15 €
Chemische Industrie Nordrhein40 € je Urlaubstag1.200 €
Einzelhandel NRW50 % der Endstufe Verkäufer/-in1.610 €
Kfz-Gewerbe NRW50 % des Urlaubsentgelts2.341 €
Metallindustrie Baden-Württemberg50 % des Urlaubsentgelts2.554 €

Quelle: WSI-Tarifarchiv, Stand 30. April 2026, Endstufe ohne Zulagen und Zuschläge. Die Spanne reicht laut WSI von 186 Euro in der Landwirtschaft Mecklenburg-Vorpommerns bis 2.904 Euro für Angestellte der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie Westfalen-Lippe. Im öffentlichen Dienst, im Bankgewerbe und in Teilen der Energiewirtschaft gibt es kein gesondertes tarifliches Urlaubsgeld; im öffentlichen Dienst ist es seit 2005 in der Jahressonderzahlung aufgegangen.

Auszahlung, Stichtag und Rückzahlung

Wann Urlaubsgeld fällig ist, legt die jeweilige Regelung fest – meist mit dem Mai- oder Junigehalt, manchmal anteilig mit jedem Urlaub. Schwieriger sind die Bedingungen, an die Betriebe die Zahlung knüpfen. Entscheidend ist der Zweck:

Eine Besonderheit betrifft Betriebe nahe am Mindestlohn: Urlaubsgeld kann auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden, wenn es als Gegenleistung für die Arbeit gezahlt wird und den Beschäftigten endgültig verbleibt – etwa als vorbehaltlos und unwiderruflich monatlich gezahltes Zwölftel (BAG, 25.05.2016 – 5 AZR 135/16). Eine Einmalzahlung im Juni hilft dagegen nur im Juni. Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der Mindestlohn 13,90 Euro brutto je Stunde; ob der Monatslohn reicht, ergibt sich aus den tatsächlich geleisteten Stunden – also aus der Zeiterfassung.

Steuer und Sozialversicherung

Urlaubsgeld ist steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Lohnsteuerlich ist es ein sonstiger Bezug: Die Lohnsteuer wird nach § 39b Abs. 3 EStG über den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ermittelt, nicht als ob das Urlaubsgeld ein zusätzliches Monatsgehalt wäre. Deshalb fällt der Abzug oft höher aus, als Beschäftigte erwarten – das ist kein Abrechnungsfehler, sondern Folge der Progression.

In der Sozialversicherung gilt Urlaubsgeld als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a SGB IV. Es wird dem Monat der Auszahlung zugeordnet und ist beitragspflichtig, soweit die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze noch nicht ausgeschöpft ist. Für Zahlungen von Januar bis März kann die sogenannte Märzklausel eine Zuordnung zum Vorjahr verlangen; beim typischen Juni-Urlaubsgeld spielt sie keine Rolle. Im Minijob wird Urlaubsgeld ebenfalls im Auszahlungsmonat verbeitragt; die Umlagen U1 und U2 fallen auf Einmalzahlungen nach Angaben der Minijob-Zentrale nicht an.

Warum die Zeit- und Urlaubsdokumentation den Ausschlag gibt

Fast jede Urlaubsgeld-Regel verweist auf Daten, die in kleinen Betrieben verstreut liegen: Das Urlaubsentgelt braucht die bezahlten Stunden der letzten 13 Wochen ohne Überstunden, das Urlaubsgeld je Urlaubstag die tatsächlich genommenen Tage, die Teilzeitquote die vertragliche Wochenarbeitszeit, die Minijob-Prüfung den Jahresverdienst und die Mindestlohnkontrolle die geleisteten Stunden je Monat. Wer Stunden nur monatlich als Summe auf einem Zettel führt, kann davon wenig belegen – und hat bei Nachfragen von Beschäftigten oder einer Prüfung keine Antwort, die über „haben wir immer so gemacht“ hinausgeht.

Wo Überstunden ausgezahlt werden, hängt die Rechnung zusätzlich daran, ob die Mehrarbeit sauber von den Normalstunden getrennt ist; die Regeln dazu stehen im Beitrag Überstunden auszahlen oder abfeiern. Welche Erfassung rechtlich ohnehin verlangt ist, fasst die Seite zur Zeiterfassungspflicht zusammen.

Praktisch hilft ein System, in dem Arbeitszeiten, Urlaubsanträge und Urlaubskonten zusammenlaufen. In Aplano werden Zeiten per App, Browser oder Tablet-Terminal erfasst, Abwesenheiten und Urlaubskonten je Person geführt und Stundenkonten mit Überstunden berechnet; Auswertungen und Exporte liefern die Zahlen für einen beliebigen Zeitraum an die Lohnabrechnung. Die Zeiterfassung ist im Pro-Tarif zu 4,50 Euro pro Mitarbeiter und Monat zzgl. MwSt. enthalten, der 14 Tage ohne Kreditkarte getestet werden kann. Ob und wie viel Urlaubsgeld gezahlt wird, bleibt eine Entscheidung des Betriebs – die Software sorgt nur dafür, dass die Berechnung auf belastbaren Zahlen beruht.

Checkliste: Urlaubsgeld im Kleinbetrieb regeln

Die Hinweise ersetzen keine Prüfung im Einzelfall. Bei bestehenden Vertragsklauseln, die gekürzt oder umgestellt werden sollen, ist eine arbeitsrechtliche Beratung sinnvoll.

Kurz beantwortet

Häufige Fragen

Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeld?

Nein. Das Bundesurlaubsgesetz sichert nur das Urlaubsentgelt, also die Fortzahlung des normalen Verdienstes während des Urlaubs nach § 11 BUrlG. Urlaubsgeld als zusätzliche Zahlung muss sich aus Tarifvertrag, Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, betrieblicher Übung oder dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben.

Wie wird Urlaubsgeld berechnet?

Nach der jeweiligen Regelung – üblich sind ein Prozentsatz des Monatsentgelts (etwa 50 Prozent), ein fester Betrag je Urlaubstag oder eine Pauschale. Bei 3.000 Euro Monatsgehalt und 50 Prozent sind es 1.500 Euro brutto, bei 25 Euro je Urlaubstag und 30 Urlaubstagen 750 Euro. Teilzeitkräfte erhalten mindestens den Anteil, der ihrer Arbeitszeit entspricht (§ 4 Abs. 1 TzBfG).

Kann der Arbeitgeber das Urlaubsgeld streichen?

Nur, wenn kein verbindlicher Anspruch besteht. Hat der Betrieb mindestens dreimal vorbehaltlos gezahlt, ist in der Regel eine betriebliche Übung entstanden, die sich nicht einseitig beenden lässt – auch bei schwankender Höhe (BAG, 25.01.2023 – 10 AZR 109/22). Ein wirksamer Widerrufsvorbehalt erlaubt einen Widerruf nur aus den in der Klausel genannten Gründen und in begrenztem Umfang.

Bekommen Minijobber Urlaubsgeld?

Ja, wenn vergleichbare Vollzeitkräfte Urlaubsgeld erhalten – anteilig nach § 4 Abs. 1 TzBfG. Ein absehbares Urlaubsgeld zählt aber auf die Minijob-Grenze: 2026 darf der Jahresverdienst einschließlich Urlaubsgeld 7.236 Euro (12 × 603 Euro) nicht überschreiten, sonst liegt kein Minijob mehr vor.

Muss Urlaubsgeld zurückgezahlt werden, wenn jemand kündigt?

Nur, wenn eine wirksame Rückzahlungsklausel vereinbart ist. Ist das Urlaubsgeld zumindest auch Vergütung für geleistete Arbeit, darf es in Formularverträgen nicht an den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem späteren Stichtag geknüpft werden (BAG, 13.11.2013 – 10 AZR 848/12). Bei reinen Treueprämien sind Bindungsfristen nur in engen, nach der Höhe gestaffelten Grenzen zulässig.

Wie wird Urlaubsgeld versteuert?

Als sonstiger Bezug nach § 39b Abs. 3 EStG über den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn. Sozialversicherungsrechtlich ist es einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a SGB IV und wird dem Auszahlungsmonat zugeordnet, begrenzt durch die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze.

Weiterlesen

Passende Seiten

Wie Urlaubstage im Stundenkonto gutgeschrieben werden, erklärt der Beitrag zu Krankheit, Urlaub und Feiertag im Zeitkonto; was mit Mehrarbeit geschieht, der Beitrag Überstunden auszahlen oder abfeiern. Die Besonderheiten geringfügiger Beschäftigung behandelt der Beitrag zu Minijobbern und Aushilfen, die Abrechnung beim Ausscheiden der Beitrag zur Kündigungsfrist in der Probezeit.

Über die Autorin: Dr. Katharina Müller ist Arbeitswissenschaftlerin und Expertin für Personalplanung, Arbeitszeitgestaltung und Workforce Management.

Nachprüfbar

Quellen und Stand

  1. § 11 BUrlG – Urlaubsentgelt (Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen, ohne Überstundenvergütung) sowie § 1 BUrlG.
  2. § 4 TzBfG – Verbot der Diskriminierung (Pro-rata-temporis-Grundsatz für Teilzeit und Befristung).
  3. BAG, Urteil vom 25.01.2023 – 10 AZR 109/22 (betriebliche Übung bei Urlaubs- und Weihnachtsgeld trotz schwankender Höhe; Freiwilligkeitsvorbehalt unwirksam; Leistungsbestimmung nach § 315 BGB).
  4. BAG, Urteil vom 12.01.2005 – 5 AZR 364/04 (Widerrufsvorbehalt in Formularverträgen).
  5. BAG, Urteil vom 13.11.2013 – 10 AZR 848/12 (Stichtagsklausel bei Sonderzahlung mit Mischcharakter).
  6. BAG, Urteil vom 25.05.2016 – 5 AZR 135/16 (Anrechnung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld auf den Mindestlohn).
  7. § 315 BGB – Bestimmung der Leistung durch eine Partei.
  8. Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 16.06.2026 (WSI-Tarifarchiv und Lohnspiegel.de: 44 Prozent mit Urlaubsgeld, tarifliche Beträge Stand 30.04.2026).
  9. Minijob-Zentrale: Urlaubs- und Weihnachtsgeld bei 603 Euro Verdienst (Jahresgrenze 7.236 Euro, Berücksichtigung einmaliger Einnahmen).
  10. § 39b EStG – Lohnsteuer bei sonstigen Bezügen und § 23a SGB IV – einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.
  11. § 1 MiLoG – Mindestlohn (13,90 Euro seit 1. Januar 2026).

Redaktionelle Prüfung: Redaktion zeiterfassung-kleinbetrieb.de. Stand 14. Oktober 2026. Alle Angaben ohne Gewähr; verbindlich sind der Gesetzestext, die anwendbaren Verträge und die Rechtsprechung. Der Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.