Praxiswissen für kleine Teams · Datenstand August 2026
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Arbeitszeitnachweise aufbewahren: welche Frist wirklich gilt

„Zwei Jahre“ ist die Antwort, die man überall liest – und sie ist nur die halbe Wahrheit. Sobald derselbe Stundennachweis die Lohnabrechnung trägt, greifen steuer- und sozialversicherungsrechtliche Fristen, die deutlich länger laufen.

Kurz beantwortet: Die arbeitsrechtliche Mindestfrist beträgt zwei Jahre – für die Aufzeichnung der über acht Stunden hinausgehenden Arbeitszeit nach § 16 Abs. 2 ArbZG und für die Dokumentation von Minijobs und § 2a-Branchen nach § 17 MiLoG. Dienen dieselben Stunden als Grundlage der Lohnabrechnung, verlängert sich die Aufbewahrung faktisch: Lohnkonten und ihre Belege sind nach § 41 Abs. 1 Satz 9 EStG sechs Jahre aufzubewahren, Buchungsbelege nach § 147 AO seit 2025 acht Jahre, Entgeltnachweise für die Unfallversicherung nach § 165 SGB VII fünf Jahre. Wer im Kleinbetrieb eine einzige Regel sucht: sechs Jahre aufbewahren, danach planmäßig löschen.

Warum es nicht die eine Frist gibt

Ein Stundenzettel ist selten nur ein Stundenzettel. Er belegt gleichzeitig drei Dinge: die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes, die Zahlung des Mindestlohns und die Höhe des abgerechneten Entgelts. Jedes dieser Regelwerke hat eine eigene Aufbewahrungsfrist, und die längste davon bestimmt in der Praxis, wie lange die Unterlage im Betrieb bleiben muss. Wer nach zwei Jahren vernichtet, weil das Arbeitszeitgesetz nur zwei Jahre verlangt, steht bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung oder einer Betriebsprüfung der Rentenversicherung ohne Nachweis da.

Im Kleinbetrieb fällt das besonders auf, weil dort dieselbe Person die Zeiten erfasst, die Abrechnung vorbereitet und die Ordner aufräumt. Eine saubere Trennung nach Zweck existiert selten – umso wichtiger ist eine einheitliche Frist, die alle Zwecke abdeckt.

UnterlageRechtsgrundlageFristFristbeginn
Aufzeichnung der Arbeitszeit über acht Stunden werktäglich§ 16 Abs. 2 ArbZGmindestens 2 Jahreab der Aufzeichnung
Dokumentation von Minijobs und Betrieben nach § 2a SchwarzArbG§ 17 Abs. 1 MiLoGmindestens 2 Jahreab dem maßgeblichen Zeitpunkt der Aufzeichnung
Entgeltnachweise mit Angaben zu Arbeitsstunden (Unfallversicherung)§ 165 Abs. 4 SGB VII5 JahreEnde des Kalenderjahres nach der letzten Eintragung
Lohnkonto und die Belege dazu§ 41 Abs. 1 Satz 9 EStG6 JahreEnde des Kalenderjahres der letzten Eintragung
Buchungsbelege, z. B. Lohn- und Gehaltslisten§ 147 AO8 JahreEnde des Kalenderjahres der Entstehung

Die arbeitsrechtliche Mindestfrist: zwei Jahre

§ 16 Abs. 2 ArbZG verpflichtet Arbeitgeber, die über die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden hinausgehende Arbeitszeit aufzuzeichnen und diese Nachweise mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Die Vorschrift ist älter als die heutige Erfassungspflicht und deckt deshalb nur den Überstundenanteil ab – nicht den gesamten Arbeitstag.

Deutlich schärfer ist § 17 MiLoG. Er verlangt für Minijobber und für sämtliche Beschäftigte in den Branchen des § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes die Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit, und zwar spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Arbeitstag folgenden Kalendertags. Auch hier gilt: mindestens zwei Jahre aufbewahren, kontrolliert wird von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls. Was das für Aushilfen konkret bedeutet, behandelt der Beitrag zu Minijobbern und Aushilfen.

Die allgemeine Pflicht, die gesamte Arbeitszeit zu erfassen, folgt seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG. Sie nennt selbst keine Aufbewahrungsfrist – praktisch orientiert sich die Aufbewahrung deshalb an den Fristen oben. Der Referentenentwurf des BMAS vom 18. Juni 2026 würde die elektronische Aufzeichnung und eine Aufbewahrungspflicht ausdrücklich regeln, ist aber weiterhin kein geltendes Recht.

Wenn aus dem Stundenzettel eine Lohnunterlage wird

Sobald die erfassten Stunden in die Abrechnung einfließen – bei Stundenlohn, Zuschlägen, Überstundenauszahlung oder beim Nachweis der Mindestlohn-Einhaltung –, wird der Nachweis zum Beleg zum Lohnkonto. Damit greift § 41 Abs. 1 Satz 9 EStG: Das Lohnkonto und die zugehörigen Belege sind bis zum Ablauf des sechsten Kalenderjahres aufzubewahren, das auf die zuletzt eingetragene Lohnzahlung folgt.

Parallel dazu verlangt § 165 Abs. 4 SGB VII, Entgeltnachweise mit Angaben zu den geleisteten Arbeitsstunden fünf Jahre aufzubewahren – sie sind die Grundlage des Lohnnachweises an die Berufsgenossenschaft. Und wer Lohn- und Gehaltslisten als Buchungsbelege führt, landet bei § 147 AO: Für Buchungsbelege gilt seit dem 1. Januar 2025 eine Frist von acht Jahren; zuvor waren es zehn Jahre, verkürzt durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz.

Fristbeginn richtig rechnen

Die Fristen laufen nicht ab dem Arbeitstag, sondern in der Regel ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung erfolgt ist. Ein Stundennachweis aus März 2026, der in die Abrechnung eingeflossen ist, beginnt seine Sechsjahresfrist also am 31. Dezember 2026 und endet am 31. Dezember 2032. Wer stattdessen ab dem Erfassungsmonat rechnet, vernichtet regelmäßig zu früh.

Praxisregel für den Kleinbetrieb: Arbeitszeitnachweise sechs volle Kalenderjahre aufbewahren und erst danach löschen. Diese Frist deckt die zwei Jahre aus ArbZG und MiLoG, die fünf Jahre aus dem SGB VII und die sechs Jahre für das Lohnkonto ab. Nur Unterlagen, die zugleich Buchungsbelege sind, bleiben mit acht Jahren länger im Archiv.

Papier, PDF oder System – welche Form zulässig ist

Weder das Arbeitszeitgesetz noch das Mindestlohngesetz schreiben eine bestimmte Form vor. Zulässig ist die Aufbewahrung auf Papier ebenso wie digital, solange die Aufzeichnungen vollständig, lesbar und für die Prüfbehörde verfügbar sind. Drei Punkte entscheiden über die Belastbarkeit:

Genau hier scheitern Excel-Tabellen und lose Zettel: Sie erfüllen die Anforderungen technisch, aber nur, solange niemand die Historie überschreibt oder eine Datei verlegt. Ein System, das jede Buchung protokolliert, nimmt dem Betrieb diese Organisationsarbeit ab.

Löschen ist ebenfalls Pflicht

Aufbewahren ist die eine Hälfte, Löschen die andere. Arbeitszeitdaten sind personenbezogene Daten; nach Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO dürfen sie nur so lange in identifizierbarer Form gespeichert werden, wie es der Zweck erfordert. Ist die gesetzliche Aufbewahrungsfrist abgelaufen und besteht kein anderer Grund – etwa ein laufendes Verfahren –, greift die Löschpflicht nach Art. 17 DSGVO.

Praktisch heißt das: ein kurzes Löschkonzept, das je Unterlagenart Frist, Fristbeginn und Verantwortlichkeit festhält, und ein fester Termin einmal im Jahr, an dem abgelaufene Jahrgänge tatsächlich entfernt werden. Zwei Seiten reichen dafür im Kleinbetrieb aus.

Wie eine App die Fristen im Griff hält

Eine digitale Zeiterfassung löst das Aufbewahrungsproblem nicht automatisch, aber sie verlagert es vom Ordner in ein System, das Struktur mitbringt. Zeiten liegen taggleich vor, was die Sieben-Tage-Frist des § 17 MiLoG von selbst einhält; Korrekturen laufen über einen Antrag mit Freigabe und bleiben damit nachvollziehbar; Auswertungen und Exporte erzeugen den Nachweis für einen beliebigen Zeitraum, ohne dass jemand Zettel sortiert.

Bei Aplano etwa erfassen Beschäftigte per App, Browser oder Tablet-Terminal, Pausen fließen in die Berechnung ein, und Auswertungen lassen sich als Datei exportieren und archivieren. Die Zeiterfassung ist im Pro-Tarif zu 4,50 € pro Mitarbeiter und Monat (netto) enthalten und 14 Tage ohne Kreditkarte testbar; auf Capterra steht die Plattform bei 4,8 von 5 aus 113 Bewertungen, auf OMR Reviews bei 4,7 von 5 aus 206 Bewertungen (Stand Juli 2026). Welche Angaben rechtlich verlangt sind, ordnet die Seite zur Zeiterfassungspflicht ein; die laufenden Kosten rechnet die Kostenseite für 5, 10 und 20 Beschäftigte durch.

Kurz beantwortet

Häufige Fragen

Wie lange müssen Stundenzettel aufbewahrt werden?

Arbeitsrechtlich mindestens zwei Jahre: § 16 Abs. 2 ArbZG für die über acht Stunden hinausgehende Arbeitszeit, § 17 MiLoG für Minijobs und die Branchen des § 2a SchwarzArbG. Fließen die Stunden in die Lohnabrechnung ein, sind sie Beleg zum Lohnkonto und nach § 41 Abs. 1 Satz 9 EStG sechs Jahre aufzubewahren. Für den Kleinbetrieb ist eine einheitliche Frist von sechs Jahren die sichere Praxis.

Wann beginnt die Aufbewahrungsfrist?

In der Regel mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung erfolgt ist – nicht mit dem einzelnen Arbeitstag. Ein Nachweis aus März 2026 startet seine Frist damit am 31. Dezember 2026. Wer ab dem Erfassungsmonat rechnet, vernichtet regelmäßig zu früh.

Reicht eine digitale Aufbewahrung als PDF oder im System?

Ja. Weder ArbZG noch MiLoG schreiben eine Form vor; Papier und digitale Ablage sind gleichwertig. Entscheidend ist, dass die Aufzeichnungen vollständig und lesbar bleiben, nachträgliche Änderungen als Korrektur erkennbar sind und die Unterlagen im Prüfungsfall vorgelegt werden können.

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Die rechtliche Grundlage vertieft die Seite zur Zeiterfassungspflicht, die Systemauswahl der Vergleich. Ergänzend behandelt der Beitrag zu Minijobbern und Aushilfen die Sieben-Tage-Frist, der Beitrag zu Pausen und Überstunden die korrekte Erfassung der Arbeitsdauer und der Beitrag Zeiterfassung ohne IT-Abteilung den einfachen Einstieg.

Über die Autorin: Dr. Katharina Müller ist Arbeitswissenschaftlerin und Expertin für Personalplanung, Arbeitszeitgestaltung und Workforce Management.

Nachprüfbar

Quellen und Stand

  1. § 16 ArbZG – Aushang und Arbeitszeitnachweise, gesetze-im-internet.de.
  2. § 17 MiLoG – Erstellen und Bereithalten von Dokumenten, gesetze-im-internet.de.
  3. § 41 EStG – Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug (Lohnkonto, sechs Jahre).
  4. § 147 AO – Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen (Buchungsbelege, acht Jahre seit 2025).
  5. § 165 SGB VII – Lohnnachweis (Entgeltnachweise, fünf Jahre).
  6. BAG, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21 zur Erfassungspflicht.

Redaktionelle Prüfung: Redaktion zeiterfassung-kleinbetrieb.de. Stand 2. August 2026. Alle Angaben ohne Gewähr; verbindlich sind der Gesetzestext und die Angaben der Anbieter. Die Rechtsinhalte ersetzen keine Beratung im Einzelfall.