Was Scheinselbstständigkeit rechtlich bedeutet
Das Sozialversicherungsrecht kennt nur zwei Zustände: abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit. § 7 Abs. 1 SGB IV definiert Beschäftigung als nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, und nennt zwei Anhaltspunkte: eine Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Das Arbeitsrecht formuliert es in § 611a BGB parallel: Arbeitnehmer ist, wer im Dienst eines anderen zu weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist – und das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass die Bezeichnung des Vertrags unerheblich ist, wenn die tatsächliche Durchführung etwas anderes zeigt.
Scheinselbstständigkeit ist also kein eigener Tatbestand, sondern eine Fehletikettierung: Ein Vertrag heißt „freie Mitarbeit", die Praxis ist ein Arbeitsverhältnis. Die Folgen treten unabhängig davon ein, ob beide Seiten das so wollten. Auch ein Freelancer, der die Selbstständigkeit ausdrücklich wünscht, weil er das höhere Honorar schätzt, ist bei entsprechender Ausgestaltung Arbeitnehmer.
Die Kriterien: Gesamtabwägung statt Checkliste
Weder Gesetz noch Rechtsprechung arbeiten mit einer festen Punktzahl. Die Deutsche Rentenversicherung und die Sozialgerichte wägen alle Umstände des Einzelfalls ab; einzelne Merkmale wiegen dabei unterschiedlich schwer. Die folgende Tabelle ordnet die Indizien, die in der Praxis den Ausschlag geben.
| Merkmal | spricht für abhängige Beschäftigung | spricht für Selbstständigkeit |
|---|---|---|
| Arbeitszeit | feste Arbeitszeiten, Einteilung im Dienstplan, Anwesenheitspflicht, Buchung an der betrieblichen Zeiterfassung | Auftragnehmer bestimmt Lage und Umfang der Arbeitszeit selbst, schuldet Termine und Ergebnisse |
| Arbeitsort | Arbeit dauerhaft in den Räumen des Auftraggebers ohne sachlichen Grund | eigene Betriebsstätte oder freie Ortswahl, Präsenz nur, wo die Aufgabe es erfordert |
| Inhalt und Durchführung | laufende Einzelanweisungen, Einbindung in Teamroutinen, Weisungen von Vorgesetzten | eigenverantwortliche Ausführung eines abgegrenzten Auftrags |
| Eingliederung | betriebliche E-Mail-Adresse, Visitenkarte, Arbeitsmittel des Betriebs, Vertretung von Angestellten, Teilnahme an Dienstbesprechungen | eigene Arbeitsmittel, eigener Marktauftritt, Auftritt gegenüber Kunden als eigenes Unternehmen |
| Unternehmerrisiko | Vergütung nach Zeit ohne Erfolgsbezug, keine eigenen Investitionen, kein Ausfallrisiko | Kapitaleinsatz, Gewinn- und Verlustrisiko, Preisgestaltung, Haftung für Mängel |
| Persönliche Leistung | muss persönlich leisten, darf niemanden schicken | darf eigene Mitarbeiter oder Subunternehmer einsetzen |
| Auftraggeber | im Wesentlichen ein Auftraggeber über lange Zeit | mehrere Auftraggeber, eigene Akquise, Werbung |
| Abwesenheiten | Urlaub wird beantragt und genehmigt, Krankheit wird „gemeldet" | Auftragnehmer teilt Verfügbarkeiten mit und organisiert Vertretung selbst |
Ein einzelnes Merkmal entscheidet selten. Ein Stundenhonorar allein macht niemanden zum Arbeitnehmer – Rechtsanwälte und Handwerker rechnen ebenfalls nach Stunden ab. Die Kombination aus vorgegebener Arbeitszeit, Präsenz im Betrieb und laufenden Weisungen dagegen lässt den Sozialgerichten wenig Spielraum. Das Bundessozialgericht hat das 2019 für zwei Berufsgruppen deutlich gemacht, die in Kleinbetrieben häufig als Freie eingesetzt werden: Honorarärzte in Kliniken (Urteil vom 4. Juni 2019, B 12 R 11/18 R) und Honorarpflegekräfte in stationären Einrichtungen (Urteil vom 7. Juni 2019, B 12 R 6/18 R) sind wegen ihrer Eingliederung in den Betriebsablauf regelmäßig abhängig beschäftigt – auch bei hohem Honorar und ausdrücklich gewollter Selbstständigkeit.
Warum die Zeiterfassung das kritischste Indiz ist
Seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) müssen Arbeitgeber die Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer erfassen. Für Selbstständige gilt diese Pflicht nicht – sie schulden ein Ergebnis, keine Anwesenheit. Wer einen Freelancer trotzdem in das betriebliche Zeiterfassungssystem aufnimmt, ihn an der Stempeluhr buchen lässt und seine Zeiten wie die der Angestellten auswertet, behandelt ihn erkennbar als Arbeitnehmer. In einer Betriebsprüfung ist das eine der ersten Fragen: Wer erscheint im Dienstplan, wer bucht im System?
Drei Konstellationen sind zu unterscheiden:
- Unproblematisch: Der Freelancer führt eine eigene Zeitaufzeichnung als Grundlage seiner Rechnung. Das ist Teil seiner Buchführung, nicht der betrieblichen Zeiterfassung.
- Grenzfall: Der Auftraggeber verlangt einen Tätigkeitsnachweis mit Stunden je Auftrag, um die Rechnung zu prüfen. Zulässig, solange keine Vorgaben zur Lage der Arbeitszeit damit verbunden sind.
- Kritisch: Der Freelancer steht im Dienstplan, hat Kernzeiten, bucht an derselben Stempeluhr wie das Team und stimmt Abwesenheiten mit der Leitung ab. Hier fehlt von der Weisungsfreiheit bei der Zeit nichts mehr.
Für Kleinbetriebe, die eine Zeiterfassung für das Team einführen, folgt daraus eine einfache Regel: Freie Mitarbeiter bekommen keinen Zugang zum Zeiterfassungssystem und keinen Platz im Dienstplan. Wer sie dort braucht, weil der Betrieb ohne ihre planbare Anwesenheit nicht läuft, hat in Wahrheit einen Personalbedarf – und sollte über eine Anstellung, gegebenenfalls in Teilzeit oder als Minijob, nachdenken.
Das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV
Wer Zweifel hat, muss nicht raten. Auftraggeber wie Auftragnehmer können bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund die Feststellung des Erwerbsstatus beantragen (§ 7a Abs. 1 SGB IV). Das Verfahren ist kostenfrei, läuft über einen Fragebogen mit Anhörung beider Seiten und dauert in der Praxis etwa drei Monate. Seit der Reform zum 1. April 2022 stellt die Clearingstelle nicht mehr die Versicherungspflicht in einzelnen Zweigen fest, sondern den Erwerbsstatus insgesamt; sie kann auf Antrag schon vor Aufnahme der Tätigkeit eine Prognoseentscheidung auf Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen treffen und bei gleichartigen Verträgen eine Gruppenfeststellung abgeben, die weitere Aufträge desselben Musters abdeckt.
Für zwei Gruppen ist das Verfahren ohnehin Pflicht: Bei mitarbeitenden Ehegatten, Lebenspartnern und Abkömmlingen sowie bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH leitet die Einzugsstelle die Prüfung von Amts wegen ein (§ 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Unabhängig vom Antrag prüft die Rentenversicherung jeden Betrieb mindestens alle vier Jahre (§ 28p SGB IV) – und fragt dort nach Honorarrechnungen, Dienstplänen und Zeiterfassungsdaten.
Was eine festgestellte Scheinselbstständigkeit kostet
Stellt sich heraus, dass der Freelancer Arbeitnehmer war, treten die Folgen in vier Rechtsgebieten gleichzeitig ein.
| Bereich | Folge | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Sozialversicherung | Nachzahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) durch den Auftraggeber; Rückgriff auf den Beschäftigten nur durch Abzug bei den nächsten drei Entgeltzahlungen | § 28e, § 28g SGB IV |
| Verjährung | vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit; bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen 30 Jahre | § 25 Abs. 1 SGB IV |
| Säumniszuschlag | 1 Prozent des rückständigen Betrags je angefangenen Monat | § 24 SGB IV |
| Strafrecht | Vorenthalten von Arbeitsentgelt: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe | § 266a StGB |
| Lohnsteuer | Haftung des Arbeitgebers für nicht einbehaltene Lohnsteuer | § 42d EStG |
| Umsatzsteuer | Vorsteuerabzug aus den Honorarrechnungen entfällt, weil kein Unternehmer geleistet hat | § 15 UStG |
| Arbeitsrecht | Arbeitsverhältnis mit Kündigungsschutz, Urlaub, Entgeltfortzahlung, Mindestlohn; umgekehrt kann der Arbeitgeber überzahltes Honorar zurückfordern | BAG, Urteil vom 26.06.2019 – 5 AZR 178/18 |
Die Nachzahlung wird auf Basis des gezahlten Honorars berechnet; bei vorsätzlicher Umgehung gilt das Honorar zudem als Nettoentgelt und wird auf ein Bruttoentgelt hochgerechnet (§ 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV), was die Forderung noch einmal deutlich erhöht. Bei einem Freelancer, der drei Jahre lang 4.000 Euro monatlich in Rechnung gestellt hat, liegt die Nachforderung schnell im mittleren fünfstelligen Bereich – für einen Betrieb mit acht Beschäftigten eine existenzielle Größe.
Reformstand 2026: die „neue Selbstständigkeit"
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im März 2026 einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Erleichterung der Feststellung des Erwerbsstatus der Selbständigkeit im Sozialversicherungsrecht" vorgelegt. Kern ist ein dritter Status: Selbstständigkeit soll künftig auch dann angenommen werden, wenn vier Voraussetzungen zusammenkommen – beide Seiten vereinbaren bei Vertragsschluss ausdrücklich Selbstständigkeit; der Auftragnehmer handelt unternehmerisch (Recht, sich vertreten zu lassen, plus mindestens zwei von vier Merkmalen: Gewinn- und Verlustrisiko, höchstens fünf Sechstel der Einnahmen von diesem Auftraggeber, unternehmertypische Aufwendungen, Marktauftritt); in den letzten sechs Monaten bestand keine Beschäftigung bei diesem Auftraggeber; und der Auftraggeber meldet das Vertragsverhältnis innerhalb von sechs Wochen. Im Gegenzug wären diese Selbstständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert.
Der Entwurf ist nicht geltendes Recht: Er befand sich im Sommer 2026 in der Verbändeanhörung, ein Kabinettsbeschluss stand bei Redaktionsschluss aus, das Inkrafttreten ist für den 1. Januar 2028 vorgesehen. Bis dahin gilt die Gesamtabwägung nach § 7 SGB IV unverändert – und der Entwurf zeigt, worauf es auch künftig ankommt: Vertretungsrecht, mehrere Auftraggeber, eigenes Risiko. Wer heute schon so gestaltet, ist auch unter der geplanten Regelung auf der sicheren Seite.
Sieben Regeln für den Einsatz von Freelancern im Kleinbetrieb
- Auftrag statt Stelle: Der Vertrag beschreibt ein Ergebnis oder ein abgegrenztes Projekt mit Termin – keine Wochenstunden und keine Aufgabenliste, die einer Stellenbeschreibung gleicht.
- Keine Zeiterfassung, kein Dienstplan: Freie Mitarbeiter bekommen keinen Zugang zum Zeiterfassungssystem, stehen nicht im Schichtplan und stimmen keine Urlaube ab.
- Eigene Arbeitsmittel: Laptop, Werkzeug, Software und E-Mail-Adresse gehören dem Auftragnehmer; Ausnahmen brauchen einen sachlichen Grund, etwa Datenschutz.
- Vertretungsrecht: Der Auftragnehmer darf Leistungen durch qualifizierte Dritte erbringen lassen – und der Vertrag sagt das ausdrücklich.
- Erfolgsbezogene Vergütung: Pauschalen je Auftrag oder Meilenstein statt Monatspauschale ohne Leistungsbezug; Stundenhonorare nur mit Obergrenze je Auftrag.
- Kein Dauereinsatz für Kernaufgaben: Wer seit Jahren dieselbe Rolle im Betrieb ausfüllt, die sonst Angestellte innehaben, ist kein Projektpartner.
- Statusfeststellung im ersten Monat: Bei jedem Zweifel den Antrag stellen – vor allem bei Pflegekräften, Fahrern, Trainern, Beratern und IT-Kräften, bei denen die Rechtsprechung streng ist.
Wie eine saubere Zeiterfassung dabei hilft
Eine digitale Zeiterfassung für das eigene Team trennt die Rollen automatisch: Angestellte und Minijobber buchen im System, ihre Zeiten werden nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG und § 17 MiLoG dokumentiert, Auswertungen und Exporte bilden die Lohnabrechnung ab – und wer nicht im System ist, ist erkennbar kein Teil der Belegschaft. Bei Aplano werden Beschäftigte mit Vertragsdaten angelegt, erfassen per App, Browser oder Tablet-Terminal und sehen ihre Salden selbst; freie Mitarbeiter lassen sich außen vor lassen, ohne dass eine zweite Liste entsteht. Die Zeiterfassung ist im Pro-Tarif zu 4,50 € pro Mitarbeiter und Monat (netto) enthalten und 14 Tage ohne Kreditkarte testbar; auf Capterra steht die Plattform bei 4,8 von 5 aus 113 Bewertungen, auf OMR Reviews bei 4,7 von 5 aus 206 Bewertungen (Stand Juli 2026). Was für Minijobber und Aushilfen aufgezeichnet werden muss, behandelt der Beitrag zu Minijobbern und Aushilfen; wie eine Zollprüfung abläuft, der Beitrag zur Zollprüfung.
Häufige Fragen
Wann gilt ein Freelancer als scheinselbstständig?
Wenn er nach der Gesamtbetrachtung der tatsächlichen Verhältnisse weisungsgebunden nach Inhalt, Zeit und Ort arbeitet und in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert ist (§ 7 Abs. 1 SGB IV, § 611a BGB). Typische Indizien sind feste Arbeitszeiten, Einteilung im Dienstplan, Buchung an der betrieblichen Zeiterfassung, Arbeitsmittel des Betriebs, persönliche Leistungspflicht ohne Vertretungsrecht und fehlendes Unternehmerrisiko. Die Vertragsbezeichnung ist unerheblich.
Darf ein Freelancer die Zeiterfassung des Betriebs nutzen?
Er sollte es nicht. Die Erfassungspflicht nach dem BAG-Beschluss vom 13.09.2022 gilt für Arbeitnehmer, nicht für Selbstständige. Wer einen Freelancer an der betrieblichen Stempeluhr buchen lässt, ihn im Dienstplan einteilt und seine Abwesenheiten genehmigt, behandelt ihn wie einen Arbeitnehmer – und liefert damit die zentralen Indizien für Scheinselbstständigkeit. Eine eigene Zeitaufzeichnung des Freelancers als Rechnungsgrundlage ist dagegen unproblematisch.
Wie funktioniert das Statusfeststellungsverfahren?
Auftraggeber oder Auftragnehmer beantragen bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund die Feststellung des Erwerbsstatus (§ 7a SGB IV). Das Verfahren ist kostenfrei, beide Seiten werden angehört, die Entscheidung dauert etwa drei Monate. Wird der Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt, beginnt eine festgestellte Versicherungspflicht unter weiteren Voraussetzungen erst mit Bekanntgabe der Entscheidung statt rückwirkend.
Wer zahlt bei Scheinselbstständigkeit die Sozialversicherungsbeiträge nach?
Der Auftraggeber als Arbeitgeber, und zwar Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil (§ 28e SGB IV). Vom Beschäftigten kann er den Arbeitnehmeranteil nur durch Abzug bei den nächsten drei Entgeltzahlungen zurückholen (§ 28g SGB IV). Die Nachforderung reicht vier Jahre zurück, bei Vorsatz 30 Jahre (§ 25 SGB IV), zuzüglich Säumniszuschlägen von 1 Prozent je Monat.
Ändert sich 2026 etwas an den Kriterien?
Noch nicht. Der Referentenentwurf des BMAS vom März 2026 zur „neuen Selbstständigkeit" mit vier formalen Positivkriterien und Rentenversicherungspflicht ist nicht beschlossen; das Inkrafttreten ist für den 1. Januar 2028 vorgesehen. Bis dahin gilt die Gesamtabwägung nach § 7 SGB IV unverändert.
Passende Seiten
Die Grundlagen der Erfassungspflicht für Angestellte ordnet die Seite zur Zeiterfassungspflicht ein, die Systemauswahl der Vergleich. Ergänzend behandeln die Beiträge zu Minijobbern und Aushilfen, zur Zollprüfung und zur Aufbewahrung von Arbeitszeitnachweisen, welche Unterlagen ein Prüfer sehen will.
Über die Autorin: Dr. Katharina Müller ist Arbeitswissenschaftlerin und Expertin für Personalplanung, Arbeitszeitgestaltung und Workforce Management.
Quellen und Stand
- § 7 SGB IV – Beschäftigung, gesetze-im-internet.de.
- § 7a SGB IV – Feststellung des Erwerbsstatus, gesetze-im-internet.de.
- § 611a BGB – Arbeitsvertrag, gesetze-im-internet.de.
- § 25 SGB IV – Verjährung, § 28e SGB IV – Zahlungspflicht und § 28g SGB IV – Beitragsabzug.
- § 266a StGB – Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt.
- BSG, Urteile vom 04.06.2019 – B 12 R 11/18 R (Honorarärzte) und vom 07.06.2019 – B 12 R 6/18 R (Honorarpflegekräfte), bsg.bund.de.
- BAG, Urteil vom 26.06.2019 – 5 AZR 178/18 zur Rückforderung überzahlten Honorars bei Scheinselbstständigkeit.
- Deutsche Rentenversicherung Bund – Statusfeststellungsverfahren, Clearingstelle.
- Haufe – Referentenentwurf zur Feststellung des Erwerbsstatus der Selbständigkeit, Stand April 2026.
Redaktionelle Prüfung: Redaktion zeiterfassung-kleinbetrieb.de. Stand 13. September 2026. Der Referentenentwurf des BMAS zur „neuen Selbstständigkeit" ist kein geltendes Recht. Alle Angaben ohne Gewähr; verbindlich sind der Gesetzestext und die Entscheidung der Clearingstelle im Einzelfall. Die Rechtsinhalte ersetzen keine Beratung im Einzelfall.