Praxiswissen für kleine Teams · Datenstand September 2026
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Scheinselbstständigkeit: Kriterien, Statusfeststellung und die Stempeluhr als Warnsignal

Kleine Betriebe arbeiten gern mit Freelancern – flexibel, ohne Lohnnebenkosten, ohne Kündigungsschutz. Sobald der Freelancer aber im Dienstplan steht, an der Stempeluhr bucht und Urlaub abstimmen muss, ist er sozialversicherungsrechtlich meist kein Freelancer mehr. Die Nachzahlung trifft den Auftraggeber.

Kurz beantwortet: Scheinselbstständig ist, wer nach außen als Selbstständiger auftritt, tatsächlich aber wie ein Arbeitnehmer arbeitet: weisungsgebunden nach Inhalt, Zeit und Ort und eingegliedert in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers (§ 7 Abs. 1 SGB IV, § 611a BGB). Entscheidend ist die Gesamtbetrachtung der tatsächlichen Verhältnisse, nicht die Bezeichnung im Vertrag. Für Kleinbetriebe ist die Zeiterfassung der kritischste Punkt: Wer einen Freelancer im Dienstplan einteilt, an der betrieblichen Stempeluhr buchen lässt und seine Abwesenheiten genehmigt, liefert die Indizien für eine abhängige Beschäftigung gleich mit. Klarheit bringt das kostenfreie Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (§ 7a SGB IV) – idealerweise beantragt innerhalb eines Monats nach Beginn der Tätigkeit. Wird Scheinselbstständigkeit später festgestellt, schuldet der Auftraggeber die gesamten Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend für bis zu vier Jahre, bei Vorsatz bis zu 30 Jahre – Arbeitnehmeranteil eingeschlossen.

Was Scheinselbstständigkeit rechtlich bedeutet

Das Sozialversicherungsrecht kennt nur zwei Zustände: abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit. § 7 Abs. 1 SGB IV definiert Beschäftigung als nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, und nennt zwei Anhaltspunkte: eine Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Das Arbeitsrecht formuliert es in § 611a BGB parallel: Arbeitnehmer ist, wer im Dienst eines anderen zu weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist – und das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass die Bezeichnung des Vertrags unerheblich ist, wenn die tatsächliche Durchführung etwas anderes zeigt.

Scheinselbstständigkeit ist also kein eigener Tatbestand, sondern eine Fehletikettierung: Ein Vertrag heißt „freie Mitarbeit", die Praxis ist ein Arbeitsverhältnis. Die Folgen treten unabhängig davon ein, ob beide Seiten das so wollten. Auch ein Freelancer, der die Selbstständigkeit ausdrücklich wünscht, weil er das höhere Honorar schätzt, ist bei entsprechender Ausgestaltung Arbeitnehmer.

Die Kriterien: Gesamtabwägung statt Checkliste

Weder Gesetz noch Rechtsprechung arbeiten mit einer festen Punktzahl. Die Deutsche Rentenversicherung und die Sozialgerichte wägen alle Umstände des Einzelfalls ab; einzelne Merkmale wiegen dabei unterschiedlich schwer. Die folgende Tabelle ordnet die Indizien, die in der Praxis den Ausschlag geben.

Merkmalspricht für abhängige Beschäftigungspricht für Selbstständigkeit
Arbeitszeitfeste Arbeitszeiten, Einteilung im Dienstplan, Anwesenheitspflicht, Buchung an der betrieblichen ZeiterfassungAuftragnehmer bestimmt Lage und Umfang der Arbeitszeit selbst, schuldet Termine und Ergebnisse
ArbeitsortArbeit dauerhaft in den Räumen des Auftraggebers ohne sachlichen Grundeigene Betriebsstätte oder freie Ortswahl, Präsenz nur, wo die Aufgabe es erfordert
Inhalt und Durchführunglaufende Einzelanweisungen, Einbindung in Teamroutinen, Weisungen von Vorgesetzteneigenverantwortliche Ausführung eines abgegrenzten Auftrags
Eingliederungbetriebliche E-Mail-Adresse, Visitenkarte, Arbeitsmittel des Betriebs, Vertretung von Angestellten, Teilnahme an Dienstbesprechungeneigene Arbeitsmittel, eigener Marktauftritt, Auftritt gegenüber Kunden als eigenes Unternehmen
UnternehmerrisikoVergütung nach Zeit ohne Erfolgsbezug, keine eigenen Investitionen, kein AusfallrisikoKapitaleinsatz, Gewinn- und Verlustrisiko, Preisgestaltung, Haftung für Mängel
Persönliche Leistungmuss persönlich leisten, darf niemanden schickendarf eigene Mitarbeiter oder Subunternehmer einsetzen
Auftraggeberim Wesentlichen ein Auftraggeber über lange Zeitmehrere Auftraggeber, eigene Akquise, Werbung
AbwesenheitenUrlaub wird beantragt und genehmigt, Krankheit wird „gemeldet"Auftragnehmer teilt Verfügbarkeiten mit und organisiert Vertretung selbst

Ein einzelnes Merkmal entscheidet selten. Ein Stundenhonorar allein macht niemanden zum Arbeitnehmer – Rechtsanwälte und Handwerker rechnen ebenfalls nach Stunden ab. Die Kombination aus vorgegebener Arbeitszeit, Präsenz im Betrieb und laufenden Weisungen dagegen lässt den Sozialgerichten wenig Spielraum. Das Bundessozialgericht hat das 2019 für zwei Berufsgruppen deutlich gemacht, die in Kleinbetrieben häufig als Freie eingesetzt werden: Honorarärzte in Kliniken (Urteil vom 4. Juni 2019, B 12 R 11/18 R) und Honorarpflegekräfte in stationären Einrichtungen (Urteil vom 7. Juni 2019, B 12 R 6/18 R) sind wegen ihrer Eingliederung in den Betriebsablauf regelmäßig abhängig beschäftigt – auch bei hohem Honorar und ausdrücklich gewollter Selbstständigkeit.

Warum die Zeiterfassung das kritischste Indiz ist

Seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) müssen Arbeitgeber die Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer erfassen. Für Selbstständige gilt diese Pflicht nicht – sie schulden ein Ergebnis, keine Anwesenheit. Wer einen Freelancer trotzdem in das betriebliche Zeiterfassungssystem aufnimmt, ihn an der Stempeluhr buchen lässt und seine Zeiten wie die der Angestellten auswertet, behandelt ihn erkennbar als Arbeitnehmer. In einer Betriebsprüfung ist das eine der ersten Fragen: Wer erscheint im Dienstplan, wer bucht im System?

Drei Konstellationen sind zu unterscheiden:

Für Kleinbetriebe, die eine Zeiterfassung für das Team einführen, folgt daraus eine einfache Regel: Freie Mitarbeiter bekommen keinen Zugang zum Zeiterfassungssystem und keinen Platz im Dienstplan. Wer sie dort braucht, weil der Betrieb ohne ihre planbare Anwesenheit nicht läuft, hat in Wahrheit einen Personalbedarf – und sollte über eine Anstellung, gegebenenfalls in Teilzeit oder als Minijob, nachdenken.

Das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV

Wer Zweifel hat, muss nicht raten. Auftraggeber wie Auftragnehmer können bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund die Feststellung des Erwerbsstatus beantragen (§ 7a Abs. 1 SGB IV). Das Verfahren ist kostenfrei, läuft über einen Fragebogen mit Anhörung beider Seiten und dauert in der Praxis etwa drei Monate. Seit der Reform zum 1. April 2022 stellt die Clearingstelle nicht mehr die Versicherungspflicht in einzelnen Zweigen fest, sondern den Erwerbsstatus insgesamt; sie kann auf Antrag schon vor Aufnahme der Tätigkeit eine Prognoseentscheidung auf Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen treffen und bei gleichartigen Verträgen eine Gruppenfeststellung abgeben, die weitere Aufträge desselben Musters abdeckt.

Die Ein-Monats-Frist: Wird der Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Clearingstelle eine Beschäftigung fest, beginnt die Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe der Entscheidung – vorausgesetzt, die beschäftigte Person stimmt zu und war in der Zwischenzeit gegen Krankheit und für das Alter abgesichert, etwa privat oder freiwillig. Wer die Frist verpasst, zahlt rückwirkend ab dem ersten Tag. Für den Kleinbetrieb ist der Antrag im ersten Monat deshalb die günstigste Versicherung gegen das Nachzahlungsrisiko.

Für zwei Gruppen ist das Verfahren ohnehin Pflicht: Bei mitarbeitenden Ehegatten, Lebenspartnern und Abkömmlingen sowie bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH leitet die Einzugsstelle die Prüfung von Amts wegen ein (§ 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Unabhängig vom Antrag prüft die Rentenversicherung jeden Betrieb mindestens alle vier Jahre (§ 28p SGB IV) – und fragt dort nach Honorarrechnungen, Dienstplänen und Zeiterfassungsdaten.

Was eine festgestellte Scheinselbstständigkeit kostet

Stellt sich heraus, dass der Freelancer Arbeitnehmer war, treten die Folgen in vier Rechtsgebieten gleichzeitig ein.

BereichFolgeRechtsgrundlage
SozialversicherungNachzahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) durch den Auftraggeber; Rückgriff auf den Beschäftigten nur durch Abzug bei den nächsten drei Entgeltzahlungen§ 28e, § 28g SGB IV
Verjährungvier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit; bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen 30 Jahre§ 25 Abs. 1 SGB IV
Säumniszuschlag1 Prozent des rückständigen Betrags je angefangenen Monat§ 24 SGB IV
StrafrechtVorenthalten von Arbeitsentgelt: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe§ 266a StGB
LohnsteuerHaftung des Arbeitgebers für nicht einbehaltene Lohnsteuer§ 42d EStG
UmsatzsteuerVorsteuerabzug aus den Honorarrechnungen entfällt, weil kein Unternehmer geleistet hat§ 15 UStG
ArbeitsrechtArbeitsverhältnis mit Kündigungsschutz, Urlaub, Entgeltfortzahlung, Mindestlohn; umgekehrt kann der Arbeitgeber überzahltes Honorar zurückfordernBAG, Urteil vom 26.06.2019 – 5 AZR 178/18

Die Nachzahlung wird auf Basis des gezahlten Honorars berechnet; bei vorsätzlicher Umgehung gilt das Honorar zudem als Nettoentgelt und wird auf ein Bruttoentgelt hochgerechnet (§ 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV), was die Forderung noch einmal deutlich erhöht. Bei einem Freelancer, der drei Jahre lang 4.000 Euro monatlich in Rechnung gestellt hat, liegt die Nachforderung schnell im mittleren fünfstelligen Bereich – für einen Betrieb mit acht Beschäftigten eine existenzielle Größe.

Reformstand 2026: die „neue Selbstständigkeit"

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im März 2026 einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Erleichterung der Feststellung des Erwerbsstatus der Selbständigkeit im Sozialversicherungsrecht" vorgelegt. Kern ist ein dritter Status: Selbstständigkeit soll künftig auch dann angenommen werden, wenn vier Voraussetzungen zusammenkommen – beide Seiten vereinbaren bei Vertragsschluss ausdrücklich Selbstständigkeit; der Auftragnehmer handelt unternehmerisch (Recht, sich vertreten zu lassen, plus mindestens zwei von vier Merkmalen: Gewinn- und Verlustrisiko, höchstens fünf Sechstel der Einnahmen von diesem Auftraggeber, unternehmertypische Aufwendungen, Marktauftritt); in den letzten sechs Monaten bestand keine Beschäftigung bei diesem Auftraggeber; und der Auftraggeber meldet das Vertragsverhältnis innerhalb von sechs Wochen. Im Gegenzug wären diese Selbstständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert.

Der Entwurf ist nicht geltendes Recht: Er befand sich im Sommer 2026 in der Verbändeanhörung, ein Kabinettsbeschluss stand bei Redaktionsschluss aus, das Inkrafttreten ist für den 1. Januar 2028 vorgesehen. Bis dahin gilt die Gesamtabwägung nach § 7 SGB IV unverändert – und der Entwurf zeigt, worauf es auch künftig ankommt: Vertretungsrecht, mehrere Auftraggeber, eigenes Risiko. Wer heute schon so gestaltet, ist auch unter der geplanten Regelung auf der sicheren Seite.

Sieben Regeln für den Einsatz von Freelancern im Kleinbetrieb

Wie eine saubere Zeiterfassung dabei hilft

Eine digitale Zeiterfassung für das eigene Team trennt die Rollen automatisch: Angestellte und Minijobber buchen im System, ihre Zeiten werden nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG und § 17 MiLoG dokumentiert, Auswertungen und Exporte bilden die Lohnabrechnung ab – und wer nicht im System ist, ist erkennbar kein Teil der Belegschaft. Bei Aplano werden Beschäftigte mit Vertragsdaten angelegt, erfassen per App, Browser oder Tablet-Terminal und sehen ihre Salden selbst; freie Mitarbeiter lassen sich außen vor lassen, ohne dass eine zweite Liste entsteht. Die Zeiterfassung ist im Pro-Tarif zu 4,50 € pro Mitarbeiter und Monat (netto) enthalten und 14 Tage ohne Kreditkarte testbar; auf Capterra steht die Plattform bei 4,8 von 5 aus 113 Bewertungen, auf OMR Reviews bei 4,7 von 5 aus 206 Bewertungen (Stand Juli 2026). Was für Minijobber und Aushilfen aufgezeichnet werden muss, behandelt der Beitrag zu Minijobbern und Aushilfen; wie eine Zollprüfung abläuft, der Beitrag zur Zollprüfung.

Kurz beantwortet

Häufige Fragen

Wann gilt ein Freelancer als scheinselbstständig?

Wenn er nach der Gesamtbetrachtung der tatsächlichen Verhältnisse weisungsgebunden nach Inhalt, Zeit und Ort arbeitet und in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert ist (§ 7 Abs. 1 SGB IV, § 611a BGB). Typische Indizien sind feste Arbeitszeiten, Einteilung im Dienstplan, Buchung an der betrieblichen Zeiterfassung, Arbeitsmittel des Betriebs, persönliche Leistungspflicht ohne Vertretungsrecht und fehlendes Unternehmerrisiko. Die Vertragsbezeichnung ist unerheblich.

Darf ein Freelancer die Zeiterfassung des Betriebs nutzen?

Er sollte es nicht. Die Erfassungspflicht nach dem BAG-Beschluss vom 13.09.2022 gilt für Arbeitnehmer, nicht für Selbstständige. Wer einen Freelancer an der betrieblichen Stempeluhr buchen lässt, ihn im Dienstplan einteilt und seine Abwesenheiten genehmigt, behandelt ihn wie einen Arbeitnehmer – und liefert damit die zentralen Indizien für Scheinselbstständigkeit. Eine eigene Zeitaufzeichnung des Freelancers als Rechnungsgrundlage ist dagegen unproblematisch.

Wie funktioniert das Statusfeststellungsverfahren?

Auftraggeber oder Auftragnehmer beantragen bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund die Feststellung des Erwerbsstatus (§ 7a SGB IV). Das Verfahren ist kostenfrei, beide Seiten werden angehört, die Entscheidung dauert etwa drei Monate. Wird der Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt, beginnt eine festgestellte Versicherungspflicht unter weiteren Voraussetzungen erst mit Bekanntgabe der Entscheidung statt rückwirkend.

Wer zahlt bei Scheinselbstständigkeit die Sozialversicherungsbeiträge nach?

Der Auftraggeber als Arbeitgeber, und zwar Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil (§ 28e SGB IV). Vom Beschäftigten kann er den Arbeitnehmeranteil nur durch Abzug bei den nächsten drei Entgeltzahlungen zurückholen (§ 28g SGB IV). Die Nachforderung reicht vier Jahre zurück, bei Vorsatz 30 Jahre (§ 25 SGB IV), zuzüglich Säumniszuschlägen von 1 Prozent je Monat.

Ändert sich 2026 etwas an den Kriterien?

Noch nicht. Der Referentenentwurf des BMAS vom März 2026 zur „neuen Selbstständigkeit" mit vier formalen Positivkriterien und Rentenversicherungspflicht ist nicht beschlossen; das Inkrafttreten ist für den 1. Januar 2028 vorgesehen. Bis dahin gilt die Gesamtabwägung nach § 7 SGB IV unverändert.

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Die Grundlagen der Erfassungspflicht für Angestellte ordnet die Seite zur Zeiterfassungspflicht ein, die Systemauswahl der Vergleich. Ergänzend behandeln die Beiträge zu Minijobbern und Aushilfen, zur Zollprüfung und zur Aufbewahrung von Arbeitszeitnachweisen, welche Unterlagen ein Prüfer sehen will.

Über die Autorin: Dr. Katharina Müller ist Arbeitswissenschaftlerin und Expertin für Personalplanung, Arbeitszeitgestaltung und Workforce Management.

Nachprüfbar

Quellen und Stand

  1. § 7 SGB IV – Beschäftigung, gesetze-im-internet.de.
  2. § 7a SGB IV – Feststellung des Erwerbsstatus, gesetze-im-internet.de.
  3. § 611a BGB – Arbeitsvertrag, gesetze-im-internet.de.
  4. § 25 SGB IV – Verjährung, § 28e SGB IV – Zahlungspflicht und § 28g SGB IV – Beitragsabzug.
  5. § 266a StGB – Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt.
  6. BSG, Urteile vom 04.06.2019 – B 12 R 11/18 R (Honorarärzte) und vom 07.06.2019 – B 12 R 6/18 R (Honorarpflegekräfte), bsg.bund.de.
  7. BAG, Urteil vom 26.06.2019 – 5 AZR 178/18 zur Rückforderung überzahlten Honorars bei Scheinselbstständigkeit.
  8. Deutsche Rentenversicherung Bund – Statusfeststellungsverfahren, Clearingstelle.
  9. Haufe – Referentenentwurf zur Feststellung des Erwerbsstatus der Selbständigkeit, Stand April 2026.

Redaktionelle Prüfung: Redaktion zeiterfassung-kleinbetrieb.de. Stand 13. September 2026. Der Referentenentwurf des BMAS zur „neuen Selbstständigkeit" ist kein geltendes Recht. Alle Angaben ohne Gewähr; verbindlich sind der Gesetzestext und die Entscheidung der Clearingstelle im Einzelfall. Die Rechtsinhalte ersetzen keine Beratung im Einzelfall.