Arbeitszeit und Vergütung sind zwei Fragen
Die häufigste Verwirrung im Handwerk entsteht, weil zwei völlig verschiedene Regelwerke dieselben Stunden bewerten. Das Arbeitszeitgesetz fragt: Steht die Zeit unter Weisung des Arbeitgebers und zählt sie damit auf die Höchstarbeitszeit, die Pausen und die Ruhezeit? Der Arbeits- oder Tarifvertrag fragt: Wird diese Zeit bezahlt – und wenn ja, wie?
Beide Antworten können auseinanderfallen. Eine Fahrt kann arbeitszeitrechtlich mitzählen und trotzdem tariflich anders abgegolten werden als eine Montagestunde. Wer im eigenen Betrieb Klarheit will, muss deshalb beide Ebenen getrennt regeln – und beide in derselben Zeiterfassung sichtbar machen.
Fahrzeiten: die typischen Fälle
Die Grundlinie ist einfach: Der Weg von der Wohnung zum Betrieb ist privater Weg. Sobald der Betrieb erreicht ist – Material laden, Fahrzeug übernehmen, Arbeitseinweisung –, beginnt die Arbeitszeit, und die anschließende Fahrt zur Baustelle gehört dazu. Auch Fahrten zwischen zwei Einsatzorten während des Arbeitstags sind Arbeitszeit.
Schwieriger ist der Fall der direkten Anfahrt von zu Hause zur Baustelle. Für Beschäftigte ohne festen Arbeitsort hat der Europäische Gerichtshof im Verfahren C-266/14 („Tyco“) entschieden, dass die Fahrt von der Wohnung zum ersten Kunden und vom letzten Kunden zurück Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie ist. Für Monteure ohne festen Einsatzort ist das die maßgebliche Einordnung; die Vergütungsfrage beantwortet das Urteil ausdrücklich nicht.
| Situation | Arbeitszeit nach ArbZG | Vergütung |
|---|---|---|
| Wohnung → Betrieb | Nein (privater Weg) | Grundsätzlich nicht |
| Betrieb → Baustelle (nach Material laden, Einweisung) | Ja | Nach Vertrag/Tarif, im Regelfall wie Arbeitszeit |
| Baustelle → Baustelle im Tagesverlauf | Ja | Nach Vertrag/Tarif |
| Wohnung → Baustelle ohne festen Arbeitsort | Ja (EuGH C-266/14) | Nach Vertrag/Tarif; oft über Wegezeitentschädigung |
| Fahrer eines gestellten Firmenfahrzeugs mit Sammelpunkt | Ja | Häufig tariflich als Lenkzeit vergütet |
| Wartezeit auf der Baustelle (Materiallieferung) | Ja | Vergütungspflichtig, da Weisungsgebundenheit fortbesteht |
Im Baugewerbe kommt der Bundesrahmentarifvertrag hinzu: Er behandelt die Wegezeit ausdrücklich nicht als Arbeitszeit, sieht aber nach Entfernung gestaffelte Entschädigungen vor. Im Dachdeckerhandwerk regelt der Rahmentarifvertrag, dass die Arbeitszeit an der Arbeitsstelle beginnt und der Betriebssitz nur dann als Arbeitsstelle gilt, wenn dort Material geladen oder eingewiesen wird. Wer tarifgebunden ist, prüft also zuerst den eigenen Tarifvertrag – er geht der allgemeinen Faustregel vor.
Die Aufzeichnungspflicht im Baugewerbe
Neben der allgemeinen Erfassungspflicht, die das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss 1 ABR 22/21 für alle Arbeitgeber bestätigt hat, gilt im Baugewerbe eine schärfere Pflicht. § 17 MiLoG verpflichtet Arbeitgeber in den in § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Branchen – dazu zählen das Bau-, das Gebäudereinigungs- und das Speditionsgewerbe –, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen.
- Frist: spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Arbeitstag folgenden Kalendertags.
- Aufbewahrung: mindestens zwei Jahre, verfügbar für eine Prüfung durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls.
- Form: gesetzlich nicht vorgeschrieben – Papier, Tabelle oder Software sind gleichermaßen zulässig, solange die Aufzeichnung vollständig und nachvollziehbar ist.
- Umfang: tagesgenau je Person; eine Wochensumme genügt nicht.
Für einen kleinen Betrieb mit zwei Kolonnen ist die Siebentagefrist der eigentliche Stolperstein. Wenn Stundenzettel erst zur Lohnabrechnung eingesammelt werden, ist die Frist regelmäßig verstrichen. Dieselbe Pflicht trifft übrigens geringfügig Beschäftigte unabhängig von der Branche – Details dazu im Beitrag zu Minijobbern und Aushilfen.
Was mobile Erfassung auf der Baustelle leisten muss
Ein System, das im Büro funktioniert, ist auf der Baustelle noch lange nicht praktikabel. Vier Anforderungen entscheiden im Handwerk über Erfolg oder Rückfall auf den Zettel:
- Erfassung am Ort des Geschehens. Gestempelt wird per Smartphone auf der Baustelle oder am Tablet im Betrieb – nicht abends aus dem Gedächtnis.
- Zuordnung zu Projekt oder Kunde. Ohne Projektbezug ist die Aufzeichnung zwar formal vollständig, aber für die Nachkalkulation wertlos.
- Trennung von Fahr-, Arbeits- und Pausenzeit. Nur so lassen sich tarifliche Entschädigungen und Arbeitszeit sauber auseinanderhalten.
- Nachvollziehbare Korrekturen. Auf der Baustelle wird vergessen zu stempeln. Entscheidend ist, dass die Nachtragung als Antrag mit Freigabe läuft und sichtbar bleibt.
Zum Standort noch ein Wort: Eine Ortsprüfung beim Stempeln kann sinnvoll sein, um Buchungen dem Einsatzort zuzuordnen. Datenschutzrechtlich gilt dabei Datenminimierung – zulässig ist eine punktuelle Prüfung im Moment der Buchung, nicht die laufende Positionsverfolgung während des Arbeitstags. Der Zweck ist vorab transparent zu machen; besteht ein Betriebsrat, unterliegt der Einsatz solcher Funktionen der Mitbestimmung.
Eine schlanke Umsetzung im kleinen Betrieb
Für einen Handwerksbetrieb mit fünf bis fünfzehn Beschäftigten reicht in der Regel eine App plus ein Tablet im Betrieb. Aplano bildet diesen Ablauf ab: Beschäftigte stempeln per Smartphone-App, im Browser oder am Tablet-Terminal, die Zeiten laufen in ein fortlaufendes Stundenkonto, und Auswertungen sowie Exporte machen den Monatsabschluss nachvollziehbar. Für Betriebe mit wechselnden Einsatzorten lässt sich die Buchung auf einen Standortbereich beschränken; ob diese Funktion gebraucht wird, sollte bewusst entschieden und im Team offen kommuniziert werden.
Die Zeiterfassung ist im Pro-Tarif zu 4,50 Euro je Mitarbeiter und Monat (netto) enthalten, der Einstieg in die Plattform beginnt bei 0,50 Euro je Mitarbeiter und Monat – dann allerdings ohne Zeiterfassung. Getestet werden kann 14 Tage ohne Kreditkarte, der Vertrag ist monatlich kündbar. Was das für fünf, zehn oder zwanzig Beschäftigte bedeutet, rechnet die Kostenseite durch; welche Systeme sonst infrage kommen, zeigt der Systemvergleich.
Häufige Fragen
Ist die Fahrt zur Baustelle Arbeitszeit?
Arbeitsschutzrechtlich ja, sobald die Fahrt auf Weisung erfolgt – also nach dem Treffen im Betrieb, beim Materialladen oder bei Fahrten zwischen Einsatzorten. Für Beschäftigte ohne festen Arbeitsort zählt nach dem EuGH-Urteil C-266/14 auch die Fahrt von der Wohnung zum ersten Einsatzort als Arbeitszeit. Ob und wie diese Zeit vergütet wird, richtet sich getrennt davon nach Arbeits- und Tarifvertrag; im Baugewerbe ist die Wegezeit tariflich keine Arbeitszeit, sondern wird entschädigt.
Welche Aufzeichnungspflichten gelten für einen Baubetrieb?
Nach § 17 MiLoG müssen Arbeitgeber in den Branchen des § 2a SchwarzArbG – darunter das Baugewerbe – Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des siebten Folgetags aufzeichnen und die Unterlagen mindestens zwei Jahre aufbewahren. Die Form ist frei; digitale Erfassung erfüllt die Frist automatisch, weil der Zeitstempel beim Stempeln entsteht.
Darf der Standort beim Stempeln geprüft werden?
Eine punktuelle Prüfung im Moment der Buchung kann zulässig sein, wenn sie einem klaren Zweck dient, vorher transparent gemacht wird und auf das Nötige beschränkt bleibt. Eine dauerhafte Positionsverfolgung während des Arbeitstags geht darüber hinaus. Wo ein Betriebsrat besteht, ist der Einsatz solcher Funktionen mitbestimmungspflichtig.
Passende Seiten
Die rechtliche Einordnung der Erfassungspflicht liefert die Seite zur Zeiterfassungspflicht. Wie ein Einstieg praktisch abläuft, beschreibt der Leitfaden zum Einführen, branchenspezifische Hinweise sammelt die Seite Branchen, und die Funktionen von Aplano sind gesondert erklärt. Ergänzend zeigt der Beitrag zu Pausen und Überstunden im kleinen Team, wie die reine Arbeitsdauer korrekt entsteht, und Zeiterfassung ohne IT-Abteilung, wie der Start ohne eigene Technik gelingt.
Quellen und Stand
- § 17 MiLoG – Erstellen und Bereithalten von Dokumenten, gesetze-im-internet.de.
- § 2a SchwarzArbG – Branchen mit besonderer Aufzeichnungspflicht.
- Zoll: Aufzeichnungs- und Bereithaltungspflichten, abgerufen Juli 2026.
- EuGH, Urteil vom 10.09.2015 – C-266/14 (Tyco) zur Fahrzeit ohne festen Arbeitsort.
- Handwerksblatt: Wann gilt die Anfahrtszeit als Arbeitszeit? (tarifliche Regelungen Bau und Dachdecker), abgerufen Juli 2026.
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss 1 ABR 22/21, 13.09.2022.
- Aplano: Zeiterfassung per App, Browser und Tablet-Terminal – geprüft am 29.07.2026.
Redaktionelle Prüfung: Redaktion zeiterfassung-kleinbetrieb.de. Stand 29. Juli 2026. Alle Angaben ohne Gewähr; verbindlich sind der Gesetzestext, der anwendbare Tarifvertrag und die Angaben der Anbieter. Die Rechtsinhalte ersetzen keine Beratung im Einzelfall.